Versichert im Sportunterricht?
In der Regel sind Schülerinnen und Schüler während des Sportunterrichts und auf dem Weg dorthin gesetzlich unfallversichert. Klaus Hendrik Potthoff, Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) erläutert im pluspunkt-Interview Beispiele für diesen Versicherungsschutz – und zeigt dessen Grenzen auf.
- Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch bei leichtsinnigem Verhalten
- Die Verantwortung für die Sicherheit liegt immer bei der Lehrkraft und der Schule
- Angebote von Sportvereinen in Eigenverantwortung sind nicht versichert
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Herr Potthoff, das Besondere am Sportunterricht ist, dass er an unterschiedlichen Orten stattfindet – Sportplatz, Halle, Schwimmbad. Besteht für die Schülerinnen und Schüler auf den Wegen dorthin immer der gesetzliche Versicherungsschutz?
Klaus Hendrik Potthoff: Ja, diese Wege sind grundsätzlich geschützt. Dabei ist es unerheblich, wie sie zurückgelegt werden, also beispielsweise mit dem Bus, dem Privat-Pkw, mit dem Fahrrad oder zu Fuß. Übrigens gilt das auch für die Busfahrt zum Schwimmunterricht, unabhängig davon, ob eine Aufsicht während der Fahrt vorhanden ist oder nicht. Wichtig ist, dass, wie auf dem normalen Schulweg, der direkte Weg zur Sportstätte gewählt wird. Das kann der kürzeste, schnellste, verkehrsgünstigste oder sicherste Weg sein.
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Sind Schülerinnen und Schüler im Sportunterricht versichert, wenn sie sich leichtsinnig verhalten, also zum Beispiel dadurch verletzen, dass sie Ohrringe, Piercings oder eine Kette getragen haben?
Eines vorneweg: Es besteht uneingeschränkt Versicherungsschutz. Allerdings kann das Tragen von Uhren und Schmuckstücken, auch von Piercings, sowohl für die Schülerinnen und Schüler selbst als auch für andere Personen eine Gefahr darstellen. Bei welcher sportlichen Betätigung das der Fall sein könnte, kann nur die Lehrkraft vor Ort entscheiden. Um Unfälle zu vermeiden, müssen Schmuckstücke und Uhren im Sportunterricht abgelegt werden. Kleinere Stücke wie gepiercte Ohr- oder Nasenringe kann man mit einem Pflaster abkleben. Außerdem sind die jeweils landesspezifischen Vorschriften zu beachten.
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Und wenn sich ein Schüler oder eine Schülerin weigert, dies zu tun?
Dann muss die Lehrkraft entscheiden, ob sie ihn oder sie von bestimmten Übungen oder vom Sportunterricht generell ausschließt. Die Verantwortung für die Sicherheit von Schülerinnen und Schülern liegt immer bei der Lehrkraft und der Schule. Unwirksam ist deshalb auch eine schriftliche Erlaubnis der Eltern für das Tragen von Piercings oder Körperschmuck beim Sport.
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In welchen Fällen erhalten Schüler und Schülerinnen keine Leistungen der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung, obwohl sie sich während des Sportunterrichts verletzt haben?
Die Anerkennung eines Arbeits- oder Schulunfalls – und damit Leistungsansprüche aus der Schüler-Unfallversicherung – ist nur unter folgender Voraussetzung möglich: Der anlässlich des Schulbesuchs auftretende Gesundheits- oder Körperschaden muss rechtlich wesentlich durch eine äußere Einwirkung ausgelöst sein – und nicht durch eine bereits vorhandene Vorerkrankung. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich ein Schüler beim Weitsprung oder Fußball ohne äußere Einwirkung eine Meniskusverletzung zuzieht. Wenn er hier vorerkrankt war und die Schadensveranlagung entsprechend ausgeprägt war, sodass die aufgetretene Verletzung – der Meniskusschaden – keine besonderen äußeren Einwirkungen bedurfte, stellt die versicherte Tätigkeit eine so genannte „Gelegenheitsursache“ dar. Der betreffende Schüler steht in einem solchen Fall aber nicht ohne Versicherungsschutz da. Den übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung.
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Eine Schule trägt in der unterrichtsfreien Zeit am Nachmittag ein Fußballturnier aus. Sind die daran teilnehmenden Spieler und Zuschauer versichert?
Hier besteht nur dann gesetzlicher Versicherungsschutz, wenn das Turnier eine schulische Veranstaltung ist. Das gilt übrigens auch für die in Schulen oft übliche Zusammenarbeit mit örtlichen Sportvereinen, beispielsweise im Rahmen des Ganztagesangebots. Immer wenn die sportliche Veranstaltung oder Betätigung unter Mitwirkung und Verantwortung der Schule steht, besteht Versicherungsschutz. Ist der Sportverein allein für die Durchführung verantwortlich, sind die Schülerinnen und Schüler nicht versichert. Die Mitwirkung der Schule kann über eine Rahmenvereinbarung sichergestellt sein. Dafür gibt es in einigen Bundesländern Muster der zuständigen Ministerien.