Rauchen während der Schulzeit
Wer kennt sie nicht: Die Trauben von Schülerinnen und Schülern, die während der großen Pausen oder in Freistunden die Schule verlassen, um zu rauchen. Sind sie im Falle eines Unfalls gesetzlich versichert? Fragen dazu beantwortet Jörg Zervas von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Herr Zervas, ist ein Schüler, der sich während der Pause außerhalb des Schulgeländes beim Rauchen verletzt, unfallversichert? Konkret geht es um einen Fall, in dem ein rauchender Schüler im schulnahen Park bei Sturm und Schneefall durch einen herabfallenden Ast schwer verletzt wurde. Er meldete den Unfall als Schulunfall.
Das zuständige Gericht entschied zu Recht gegen eine Anerkennung als gesetzlich versicherten Schulunfall. Das Bundessozialgesetz folgt damit dem Grundsatz, dass ein Versicherungsschutz davon abhängig ist, ob die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegt. Geht ein Schüler in einen Park, um zu rauchen, ist dies eindeutig nicht der Fall. Das Gericht entschied daher: Das Rauchen im Park sei keine Situation, die eine Verantwortung der Schule begründe. Es handle sich um eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit. Auch dass der Kläger den Park zum Rauchen aufgesucht habe, weil auf dem Schulgelände ein Rauchverbot gelte, führe nicht zu einem Versicherungsschutz.
Wie wäre die Sachlage, wenn der Schüler das Schulgelände verlassen hätte, um sich etwas zum Essen oder Trinken zu kaufen?
Komplett anders. In diesem Fall wäre er natürlich gesetzlich unfallversichert gewesen. Hier unterscheidet die Rechtsprechung ganz klar zwischen dem Besorgen und dem direkten Verzehr von lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und gesundheitsschädlichen Substanzen wie Zigaretten.
Und wenn der Schüler auf dem Schulhof verbotenerweise geraucht und dort einen Unfall erlitten hätte?
Auch dann hätten wir eine andere Ausgangslage. Der Aufenthalt auf dem Schulhof während der Pause ist immer dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzuordnen. Damit besteht auch beim Rauchen auf dem Schulhof gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, selbst wenn das Rauchen dort verboten ist. Der Gesetzgeber hat klar geregelt, dass verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz nicht ausschließt. Deshalb ist ein Kind auch unfallversichert, wenn es auf dem Weg zur Schule mit seinem Fahrrad eine rote Ampel überfährt und deshalb einen Unfall hat.
Jörg Zervas von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz beantwortete die Fragen.