Hund, Katze, Ziege und Co.
Tiere in der Schule können einen positiven pädagogischen Effekt haben und das soziale Verhalten der Kinder und Jugendlichen fördern. Vor einer Anschaffung sollten aber auch wichtige rechtliche Rahmenbedingungen bekannt sein. Welche das sind, schildert Klaus Hendrik Potthoff, Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).
Was müssen die Verantwortlichen in der Schule beachten, wenn ein oder mehrere Tiere die Schulgemeinschaft bereichern sollen?
Klaus Hendrik Potthoff: Natürlich muss eine artgerechte Haltung der Tiere möglich sein und es dürfen von ihnen keine Gefahren ausgehen. Daher sollten die spezifischen Risiken im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden. Es liegt auf der Hand, dass giftige Tiere eher ungeeignet sind; bei anderen – zum Beispiel Bienen – ist der Kontakt vermutlich nur mit einer beaufsichtigenden Lehrkraft zulässig. Auch Themen wie „Ist Schutzkleidung erforderlich?“, „Gibt es Allergien?“ oder „Was ist bei einem Unfall zu tun?“ sollten im Vorfeld geklärt werden.
Und wenn doch etwas passiert?
Verletzt sich trotz aller Vorsicht und Sorgfalt eine Schülerin oder ein Schüler, handelt es sich um einen Arbeitsunfall und der ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Die Einleitung der medizinischen Versorgung und Dokumentation des Vorfalls unterscheidet sich bei einem Biss durch den Schulhund oder einem Stoß durch eine Ziege nicht von einem Sturz im Pausenhof. Die jeweilige Unfallkasse übernimmt die Transport- und Behandlungskosten, nicht aber eventuelle Sachschäden. Auch eine mögliche Verletzung des Schultiers wird nicht von der Unfallkasse entschädigt.
Wie kann man sich hier absichern?
Durch das Abschließen einer Tierhaftpflichtversicherung. Für Hunde ist diese in den meisten Bundesländern sogar Pflicht, teilweise eingeschränkt auf einzelne Rassen. Nicht erforderlich ist dagegen die generelle Meldung von Schultieren an die zuständige Unfallkasse.
Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, wenn Tiere nur zeitweise mit in die Schule gebracht werden?
Auch dann handelt es sich bei einer Verletzung eines Kindes um einen Arbeitsunfall. Auch hier sollte die Schule die Gefährdung durch diesen Besuch vorab beurteilen und entsprechende Maßnahmen ergreifen (z. B. Leinenpflicht oder Maulkorb). Die Haftung liegt in diesen Fällen meist beim Tierhalter oder der Tierhalterin. Daher kann es sinnvoll sein, von dieser Person vorab den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu verlangen.