Egal ob mit dem Fahrrad, zu Fuß oder auf dem Skateboard
Schülerinnen und Schüler stehen nicht nur während des Unterrichts und der Pausen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch auf ihren Schulwegen. Was hierbei zu beachten ist, erklärt Tobias Schlaeger, Bereichsleiter der Abteilung Grundsatz von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
Herr Schlaeger, wo beginnen die versicherten Schulwege und wo enden sie?
Sie beginnen in aller Regel zu Hause und enden auch dort. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Durchschreiten der eigenen Außenhaustür des Wohngebäudes und er endet mit dem Erreichen des Schulgeländes beziehungsweise des Schulgebäudes. Danach beginnt nahtlos die Versicherung des Schulbesuchs.
Hängt der Versicherungsschutz vom gewählten Verkehrsmittel ab?
Nein. Der Begriff des Weges meint nicht die bloße Wegstrecke, sondern, vereinfacht gesagt, das zielgerichtete „Unterwegssein“ auf einer unmittelbaren, aber verkehrssicheren Strecke zur Schule. Wie die Schülerinnen und Schüler unterwegs sind, ist nicht vorgeschrieben. Es besteht Wahlfreiheit, ob zum Beispiel der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt werden oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird.
Entfällt der Versicherungsschutz, wenn ein radelndes Kind noch keinen Fahrradführerschein hat?
Das ist ein weitverbreiteter Mythos. Nein, es spielt rechtlich keine Rolle, ob das Kind einen sogenannten Fahrradführerschein hat. Kinder sollten aber erst dann allein mit dem Fahrrad zur Schule fahren, wenn sie die jeweilige Strecke gut und sicher bewältigen können. Das ist häufig erst mit abgelegter Radfahrprüfung (Ende vierte Klasse) der Fall. Kinder sollten auf jeden Fall einen gut sitzenden Helm tragen, auch wenn es keine Helmpflicht gibt. Übrigens können auch mehrere unterschiedliche Verkehrsmittel benutzt werden. Setzen Eltern ihre Kinder in der Nähe der Schule an besonderen Haltepunkten („Eltern-Haltestelle“) ab, sind die Kinder auf dem weiteren Fußweg geschützt. Der versicherte Weg zwischen Wohnung und Schule kann an einem Tag auch mehrfach zurückgelegt werden, beispielsweise um daheim zu Mittag zu essen.
Dürfen Schulleitungen bestimmte Schulwege oder Verkehrsmittel verbieten?
Die Schule selbst hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die zurückgelegten Wege der einzelnen Schülerinnen und Schüler und trägt deshalb auch keine Verantwortung dafür. Diese liegt bei den Eltern. Daher ist es für die Schule nicht möglich, die Benutzung etwa von Skateboards oder E-Rollern auf dem Weg zur Schule zu verbieten. Auf dem Schulgelände kann sie das allerdings schon. Die Erfahrung zeigt außerdem, dass Schulen über die Erarbeitung von Schulwegplänen mithelfen, die Schulumgebung und damit auch die Wege aktiv sicher zu gestalten. Darauf sollten Eltern achten.
Tobias Schlaeger ist Bereichsleiter der Abteilung Grundsatz bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.