Greift die Schülerunfallversicherung bei Verletzungen in Folge von Raufereien?

Geschubst, gehauen, versichert?

Schülerinnen und Schüler genießen in der Schule den Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Aber was ist, wenn jemand infolge einer Rauferei fällt und sich verletzt? Klaus Hendrik Potthoff, Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB), klärt auf.

FRAGEN Gabriele Albert, Redakteurin Universum Verlag | COLLAGE Aamon – stock.adobe.com, mann + maus | Foto Giulia Iannicelli | DATUM 26.08.2024

Herr Potthoff, an fast jeder Schule gibt es Schubsereien, an manchen sogar massive körperliche Auseinandersetzungen. Unter welchen Voraussetzungen besteht für Geschädigte Unfallversicherungsschutz?
Wenn ein Schulkind in der Pause gestoßen wird und deshalb stürzt, steht es selbstverständlich unter Versicherungsschutz – genauso wie nach einem unprovozierten Sturz. Gleiches gilt für die Folgen eines „Streichs“ wie das Wegziehen eines Stuhls oder nach einer Schlägerei. Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für alle Teilnehmenden, egal wer die Auseinandersetzung begonnen hat.

Spielt dabei das Alter der Beteiligten eine Rolle?
Ja, nur wenn eine Rauferei oder Schlägerei noch kindlichem (Fehl-)Verhalten zuzurechnen ist, besteht Versicherungsschutz. Bei älteren Schülerinnen und Schülern ist mit zunehmender geistiger Reife zu rechnen, da sieht die Sache unter Umständen anders aus und muss im Einzelfall geprüft werden. Falls die Unfallversicherung die Folgekosten der Verletzung nicht übernimmt, werden diese dann aber von der Krankenkasse bezahlt.

Gibt es Unterschiede zwischen psychischen und physischen Folgen?
Bei Jugendlichen spielt neben der körperlichen immer öfter die psychische Gewalt eine Rolle. Darauf haben gerade soziale Medien, die auch in der Freizeit genutzt werden, einen starken Einfluss. Versicherungsschutz liegt aber nur vor, wenn die schädigende psychische Einwirkung während der Schulzeit erfolgte. Der Vorfall muss zudem so massiv sein, dass schon ein einziger Schultag ausreicht, um eine ärztlich diagnostizierte Erkrankung auszulösen. Das ist also eine viel kompliziertere Sachlage als bei einer körperlichen Auseinandersetzung.

Und was muss die Schule tun?
Egal, ob die Folgen körperlich oder psychisch sind: Der jeweilige Vorfall muss von der Schulleitung mittels Unfallanzeige beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Zur Vermeidung von Schikane oder Gewalt müssen Schulen aber auch präventiv tätig werden und die Betroffenen schützen. Die Unfallkassen beraten und informieren die Schulleitungen dabei ebenso wie die Polizei und unterstützen beim Aufbau von Netzwerken.

Klaus Hendrik Potthoff ist Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).