Kinder machen Hausaufgaben
Bei der Hausaufgabenbetreuung in der Schule sind die Kinder unfallversichert

Versichert in der Betreuung?

Welche Betreuungsmaßnahmen in der Schule sind unfallversichert – und wann gilt das nicht? Klaus Hendrik Potthoff, Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB), beantwortet die drei wichtigsten Fragen zu diesem kniffligen Thema.

Text: Angela Krüger | DATUM: 02.02.22Bild: Adobe Stock/Uli Uli Studio

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Was versteht man im rechtlichen Sinn unter Betreuung?



Betreuung verlangt, dass die Kinder und Jugendlichen zielgerichtet beschäftigt oder in irgendeiner Form versorgt werden. Erfasst werden nicht nur schulbezogene Maßnahmen, sondern beispielsweise auch – unter Anleitung und Beobachtung – das gemeinschaftliche Mittagessen, die Erledigung der Hausaufgaben, Lernen, Sport, Spielen und Lesen.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit bei Betreuungsmaßnahmen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht?

Für Schülerinnen und Schüler sind nur solche Betreuungsmaßnahmen versichert, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden. Die Maßnahmen müssen entweder von der Schule selbst oder im Zusammenwirken mit dieser durchgeführt werden. Die Beteiligung der Schule kann etwa durch die Bereitstellung von Personal und Räumlichkeiten, durch die Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat oder durch die Einflussnahme auf die inhaltliche Ausgestaltung des Betreuungsangebotes erfolgen.

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Was gilt für Betreuungsmaßnahmen während der Ferien und an schulfreien Tagen?

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nur, wenn es sich bei den Veranstaltungen um Maßnahmen handelt, die in Absprache mit der jeweiligen Schule im Rahmen des Betreuungskonzeptes durchgeführt werden. Nicht versichert sind Betreuungsmaßnahmen, die nicht unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden oder bei denen ein „Zusammenwirken mit der Schule“ nicht gegeben ist. In diesen Fällen kann jedoch Versicherungsschutz im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung (Hort) bestehen, wenn der Einrichtungsträger hierfür eine Betriebserlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII besitzt. Wenn das der Fall ist, sind die Schülerinnen und Schüler während des regulären Einrichtungsbesuchs sowie auf den damit verbundenen direkten Wegen unfallversichert.

Versichert in der Freistunde - Portraitbild Klaus Hendrik Potthoff, Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) Foto: Giulia Iannicelli
Klaus Hendrik Potthoff, Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB), beantwortete die Fragen.